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# § 12 GSO (Bayern) — Gliederung

Gymnasialschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Gymnasium gliedert sich in die Unterstufe mit den Jahrgangsstufen 5 bis 7, die Mittelstufe mit den Jahrgangsstufen 8 bis 10 und die Oberstufe. Die Einführungsphase der Oberstufe ist die Jahrgangsstufe 11 oder die Einführungsklasse nach § 7 Abs. 2. Die Qualifikationsphase der Oberstufe umfasst die Jahrgangsstufen 12 und 13.

(2) Am Abendgymnasium und am Kolleg ist die Jahrgangsstufe I die Einführungsphase; die Jahrgangsstufen II und III bilden die Qualifikationsphase. Am Abendgymnasium wird ein einjähriger Vorkurs eingerichtet; am Kolleg kann ein einjähriger Vorkurs eingerichtet werden, der in zwei halbjährige Kurse geteilt werden kann. Die Bestimmungen für die Jahrgangsstufen 11 bis 13 des Gymnasiums gelten auch für die Jahrgangsstufen I bis III des Abendgymnasiums bzw. Kollegs, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.

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Zitiervorschlag: § 12 GSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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