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# § 4 GSIAusbV — Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Gebäudesystemintegratorausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,

- 2. Planen und Organisieren der Arbeit,

- 3. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

- 4. Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,

- 5. Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten,

- 6. Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten,

- 7. Analysieren gebäudetechnischer Systeme,

- 8. Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an Gebäudesystemtechnik,

- 9. Montieren und Installieren gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,

- 10. Konzipieren und Projektieren der Integration gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,

- 11. Durchführen der gewerkeübergreifenden technischen Planung und Integration gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,

- 12. Integrieren von Komponenten und Funktionen an gebäudetechnischen Anlagen und Systemen,

- 13. Parametrieren, in Betrieb nehmen und Übergeben gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,

- 14. Programmieren, Einrichten und Testen von Software,

- 15. Übergeben und Dokumentieren von Projekten und

- 16. Warten, Instandhalten und Optimieren gebäudetechnischer Anlagen und Systeme.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

- 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie

- 4. digitalisierte Arbeitswelt.

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Zitiervorschlag: § 4 GSIAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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