nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 GSGV 15 — Begriffsbestimmung

Verordnung über das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und des Bereitstellens von Himmelslaternen auf dem Markt  
Stand: 16.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Himmelslaterne im Sinne dieser Verordnung ist ein unbemannter ballonartiger Flugleuchtkörper,

- 1. bei dem der Auftrieb durch eine offene Feuerquelle erzeugt wird und

- 2. der frei und ohne Kontrollmöglichkeit fliegt.

Der Brennstoff als Feuerquelle zur Lufterwärmung kann fest, flüssig oder gasförmig sein.

(2) Andere Bezeichnungen einer Himmelslaterne, wie zum Beispiel Wunschlaterne oder Glücksballon, lassen § 3 dieser Verordnung unberührt.

---

Zitiervorschlag: § 2 GSGV 15

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2015/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
