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# § 4 GSGV 13 — Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt

Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aerosolpackungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn

- 1. die Aerosolpackung zusätzlich zu den Kennzeichnungen gemäß den Artikeln 8 und 9a sowie dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG mit der Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen ist, wodurch der für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung Verantwortliche bestätigt, dass

  - a) die Aerosolpackung den Sicherheitsanforderungen des § 3 entspricht,

  - b) die in Artikel 3 der Richtlinie 75/324/EWG vorgeschriebenen Verfahren nach dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG eingehalten sind und

  - c) er eine Kopie der Unterlagen zur Verfügung hält, sofern er nach Durchführung geeigneter Versuche oder Analysen die Bestimmungen der Nummer 2.2 Buchstabe b und Nummer 2.3 Buchstabe b des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG nicht anwendet,

- und

- 2. der Text der Etikettierung in deutscher Sprache abgefasst ist.

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Zitiervorschlag: § 4 GSGV 13

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2013/4

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