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§ 4 GSGV 11 2016 — Konformitätsvermutung

Explosionsschutzprodukteverordnung

Stand: 30.05.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Produkten, die harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.