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# § 13 GSGV 11 2016 — Konformitätsbewertungsverfahren

Explosionsschutzprodukteverordnung  
Stand: 30.05.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Produkte sind entsprechend den Vorgaben des Artikels 13 Absatz 1 bis 4 der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 die Konformitätsbewertungsverfahren nach den Anhängen III bis IX der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 durchzuführen. Die Unterlagen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der notifizierten Stelle anerkannten Sprache abzufassen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Marktüberwachungsbehörde auf hinreichend begründeten Antrag genehmigen, dass Produkte in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, für die kein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde, sofern die Verwendung dieser Produkte im Interesse des Schutzes von Menschen, von Haus- und Nutztieren oder von Gütern geboten ist. Satz 1 ist nicht auf Komponenten anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 13 GSGV 11 2016

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2011%202016/13

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