Die landesplanerische Beurteilung kann ihre Gültigkeit verlieren, wenn sich die zugrunde liegende raumbedeutsame Planung oder Maßnahme oder ihre Bewertungsgrundlagen wesentlich geändert haben, insbesondere weil für die Planung oder Maßnahme bedeutsame neue oder geänderte Ziele der Raumordnung verbindlich geworden sind. Die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinsame Landesplanungsabteilung.