# § 7 GROVerfV (Brandenburg) — Landesplanerische Beurteilung

Gemeinsame Raumordnungsverfahrensverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Raumordnungsverfahren ist mit einer landesplanerischen Beurteilung abzuschließen. In der landesplanerischen Beurteilung stellt die Gemeinsame Landesplanungsabteilung fest, ob und mit welchen Maßgaben die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist (Ergebnis des Raumordnungsverfahrens). Darüber hinaus sind Gegenstand und Ablauf des Verfahrens, Planungsträger und Beteiligte, die Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme sowie die raumordnerische Gesamtabwägung darzustellen.

(2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 enthält die landesplanerische Beurteilung zusätzlich eine zusammenfassende Darstellung der im Raumordnungsverfahren erkennbaren Umweltauswirkungen der Planung oder Maßnahme sowie Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden können.

(3) Die landesplanerische Beurteilung ist dem Träger der Planung oder Maßnahme und den am Raumordnungsverfahren Beteiligten zuzuleiten. Die Öffentlichkeit wird über das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg und in den regionalen Zeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Planung oder Maßnahme voraussichtlich auswirken wird sowie durch Einstellung in das Internet unter der Adresse der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg unterrichtet. Dabei ist das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens mitzuteilen sowie auf die Möglichkeit zur Einsicht in die vollständige landesplanerische Beurteilung hinzuweisen.

(4) Die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 werden über das zentrale Internetportal zu Umweltverträglichkeitsprüfungen und der Bauleitplanung im Land Brandenburg zugänglich gemacht.

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Zitiervorschlag: § 7 GROVerfV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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