Art 4 GRCh — Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung

GRCh

Stand: 22.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.