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§ 4 GPrüfbV — Prüfpflichtiger Zeitraum

Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der prüfpflichtige Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt, ist vorbehaltlich des § 10 das am Stichtag des Jahresabschlusses endende Geschäftsjahr.