nu:legal · recht.nulegal.eu

# Anlage 3 GPV — (zu § 3 Absatz 5) Verpflichtungserklärung

Gegenproben-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2856)

Herr/Frau ................ geb. am: ................ in: ................ verpflichtet sich hiermit

- – zu einer unparteiischen Durchführung der Gegen- oder Zweitprobenuntersuchung,

- – zur Zurückweisung der Gegen- oder Zweitprobe bei Befangenheit,

- – bei der Vergabe von Unteraufträgen darauf zu achten, dass der Unterauftragnehmer in einem gemäß § 5 akkreditierten Prüflaboratorium in Untersuchungsgebieten tätig ist, auf die sich der Unterauftrag erstreckt und über die Fachkompetenz verfügt, die eine sachgerechte Durchführung der im Unterauftrag vergebenen Untersuchungstätigkeit erlaubt. (Unteraufträge in diesem Zusammenhang sind an Externe abgegebene Untersuchungen, deren Ergebnisse in den eigenen Prüfbericht übernommen werden),

- – die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse der Gegen- oder Zweitprobe zu übernehmen,

- – keine der in Anlage 1 Nummer 1, 2 und 5 aufgeführten Tätigkeiten als Unterauftrag zu vergeben.

---

Zitiervorschlag: Anlage 3 GPV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GPV/anlage-3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
