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# Anlage 1 GPV — (zu § 2 Absatz 1) Anforderungen an die fachgerechte Untersuchung und Beurteilung von Gegen- oder Zweitproben

Gegenproben-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2855)

- 1. Prüfung der Unverletztheit des amtlichen Siegels und der Veränderungen der Gegen- oder Zweitprobe bzw. ihrer Verpackung,

- 2. Identifizierung und Zustandsbeschreibung der Gegen- oder Zweitprobe, so dass ihre Übereinstimmung mit der Probe oder ihre Gleichartigkeit festgestellt werden kann,

- 3. Festlegung des fachlichen Untersuchungsziels und dessen Umfangs,

- 4. bevorzugte Anwendung von Untersuchungsverfahren der amtlichen Sammlung nach § 64 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, falls diese für den Untersuchungszweck zur Verfügung stehen; Anwendung davon abweichender Untersuchungsverfahren nur in begründeten Fällen, wenn die Gleichwertigkeit unter Beachtung von Qualitätskriterien nachgewiesen wird; dabei Angabe der verwendeten Untersuchungsverfahren,

- 5. Zusammenfassung und Freigabe der Einzelergebnisse aus Untersuchungen zu Untersuchungsprotokollen entsprechend den Vorgaben der Norm DIN EN ISO/IEC 17025:2005 in der jeweils gültigen Fassung,

- 6. Aufnahme in die Gutachten insbesondere von

  - a) Name der oder des Gegenprobensachverständigen,

  - b) Angabe der Zulassung gemäß § 3 Absatz 6,

  - c) Angabe des Geltungsbereiches der Akkreditierung,

  - d) Angabe der Kenn-Nummer des betreffenden Prüflaboratoriums,

  - e) technische Angaben zu den Untersuchungsergebnissen entsprechend den Angaben in Prüfberichten akkreditierter Prüflaboratorien,

  - f) Beurteilung der für das Gutachten relevanten Werte der Untersuchungsprotokolle,

  - g) Kenntlichmachung der im Unterauftrag vergebenen Einzeluntersuchungen sowie Angabe des Namens und der Kenn-Nummer des Unterauftragnehmers,

  - h) Erklärung zur Übernahme der fachlichen Gesamtverantwortung für das Gutachten sowie zur unparteilichen Durchführung der Gegenprobenuntersuchungen,

- 7. Aufbewahrung der für die Untersuchung und Bewertung der Gegen- oder Zweitprobe relevanten Aufzeichnungen über einen Zeitraum von fünf Jahren,

- 8. Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, um die erworbenen Kenntnisse zu erweitern und auf dem neuesten Stand zu halten; die Teilnahmenachweise sind fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

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Zitiervorschlag: Anlage 1 GPV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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