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# Art 8 GPSR — Bei der Bewertung der Sicherheit von Produkten zu berücksichtigende zusätzliche Elemente

GPSR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Zwecke des Artikels 6 und wenn die Vermutung der Sicherheit gemäß Artikel 7 nicht gilt, werden bei der Bewertung der Sicherheit eines Produkts insbesondere, soweit verfügbar, die folgenden Elemente berücksichtigt:

a) andere europäische Normen als diejenigen, deren Fundstellen gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind;

b) internationale Normen;

c) internationale Übereinkünfte;

d) freiwillige Zertifizierungssysteme oder ähnliche Regelungen für Konformitätsbewertungen durch Dritte, insbesondere solche, die auf die Unterstützung des Unionsrechts ausgerichtet sind;

e) Empfehlungen oder Leitlinien der Kommission für die Bewertung der Produktsicherheit;

f) die nationalen Normen des Mitgliedstaats, in dem das Produkt bereitgestellt wird;

g) der derzeitige Stand des Wissens und der Technik, einschließlich Stellungnahmen anerkannter wissenschaftlicher Gremien und Sachverständigenausschüsse;

h) die im betreffenden Bereich geltenden Verhaltenskodizes für die Produktsicherheit;

i) die Sicherheit, die von den Verbrauchern vernünftigerweise erwartet werden kann;

j) gemäß Artikel 7 Absatz 2 festgelegte Sicherheitsanforderungen.

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Zitiervorschlag: Art 8 GPSR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GPSR/8

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