(1) Die Richtlinien 87/357/EWG und 2001/95/EG werden mit Wirkung vom 13. Dezember 2024 aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung zu lesen.