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Art 39 GPSR — Verbandsklagen

GPSR

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Richtlinie (EU) 2020/1828 ist auf Verbandsklagen gegen Verstöße von Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen gegen Bestimmungen dieser Verordnung, die den Kollektivinteressen von Verbrauchern schaden oder schaden können, anwendbar.