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# Art 30 GPSR — Netzwerk für Verbrauchersicherheit

GPSR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hiermit wird ein europäisches Netzwerk der für Produktsicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Netzwerk für Verbrauchersicherheit“) eingerichtet.

Der Zweck des Netzwerks für Verbrauchersicherheit besteht darin, als Plattform für die strukturierte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Verbesserung der Produktsicherheit in der Union zu dienen.

(2) Die Kommission unterstützt das Netzwerk für Verbrauchersicherheit und wirkt daran mit, insbesondere in Form der Verwaltungszusammenarbeit.

(3) Die Aufgaben des Netzwerks für Verbrauchersicherheit sind insbesondere folgende:

a) die Erleichterung des regelmäßigen Austauschs von Informationen über Risikobewertungen, gefährliche Produkte, Testmethoden und -ergebnisse, Normen, Methodiken zur Erhebung von Daten, die Interoperabilität von Informations- und Kommunikationssystemen, jüngste wissenschaftliche Entwicklungen und den Einsatz neuer Technologien sowie andere für Kontrolltätigkeiten erhebliche Aspekte,

b) die Organisation der Aufstellung und Durchführung gemeinsamer Aufsichts- und Testprojekte, auch im Zusammenhang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr,

c) die Förderung des Austauschs von Fachwissen und bewährten Verfahren und der Zusammenarbeit bei Fortbildungstätigkeiten,

d) die Verbesserung der Zusammenarbeit bei Rückverfolgung, Rücknahme vom Markt und Rückruf gefährlicher Produkte auf Unionsebene,

e) die Erleichterung einer besseren und strukturierteren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung von Produktsicherheit und insbesondere die Erleichterung der in Artikel 32 genannten Tätigkeiten sowie

f) die Erleichterung der Durchführung der vorliegenden Verordnung.

(4) Das Netzwerk für Verbrauchersicherheit koordiniert sein Vorgehen mit den anderen bestehenden Unionstätigkeiten im Bereich Marktüberwachung und Verbrauchersicherheit und arbeitet gegebenenfalls mit anderen Netzwerken, Gruppen und Einrichtungen der Union zusammen und tauscht Informationen mit ihnen aus.

(5) Das Netzwerk für Verbrauchersicherheit verabschiedet ein Arbeitsprogramm, in dem unter anderem die Prioritäten für die Sicherheit der Produkte und für die Risiken, die unter diese Verordnung fallen, in der Union festgelegt werden.

Das Netzwerk für Verbrauchersicherheit tritt in regelmäßigen Abständen sowie bei Bedarf auf ein hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats zusammen.

Das Netzwerk für Verbrauchersicherheit kann Sachverständige und andere Dritte, einschließlich Verbraucherorganisationen, zu seinen Sitzungen einladen.

(6) Das Netzwerk für Verbrauchersicherheit wird ordnungsgemäß im gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichteten Unionsnetzwerk für Produktkonformität vertreten, beteiligt sich regelmäßig an seinen einschlägigen Tätigkeiten und trägt zu seinen Tätigkeiten im Bereich der Produktsicherheit bei, um eine angemessene Koordinierung der Marktüberwachungstätigkeiten sowohl in harmonisierten als auch in nicht harmonisierten Bereichen sicherzustellen.

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Zitiervorschlag: Art 30 GPSR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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