nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 29 GPSR — Ersuchen um eine Stellungnahme der Kommission zu voneinander abweichenden Risikobewertungen

GPSR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Produkte, die aufgrund einer Entscheidung einer Marktüberwachungsbehörde in einem Mitgliedstaat im Rahmen der vorliegenden Verordnung als gefährlich eingestuft wurden, werden auch von den Marktüberwachungsbehörden in den anderen Mitgliedstaaten als gefährlich eingestuft.

(2) Gelangen die Marktüberwachungsbehörden in unterschiedlichen Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer eigenen Untersuchung und Risikobewertung zu voneinander abweichenden Schlussfolgerungen hinsichtlich des Bestehens eines Risikos oder hinsichtlich des Risikoniveaus, so kann jeder Mitgliedstaat die Kommission mit der Angelegenheit befassen und um eine Stellungnahme dazu ersuchen, woraufhin die Kommission unverzüglich eine Stellungnahme hinsichtlich des Bestehens des Risikos bzw. hinsichtlich des Risikoniveaus des betreffenden Produkts abgibt. Wurde die Kommission nicht mit der Angelegenheit befasst, so kann sie dennoch auf eigene Initiative eine Stellungnahme abgeben. Zum Zweck der Abgabe einer Stellungnahme nach diesem Absatz kann die Kommission um die Übermittlung relevanter Informationen und Dokumente ersuchen und alle Mitgliedstaaten auffordern, ihren Standpunkt darzulegen.

(3) Gibt die Kommission eine Stellungnahme nach Absatz 2 ab, so tragen die Mitgliedstaaten der Stellungnahme gebührend Rechnung.

(4) Die Kommission erstellt Leitlinien für die praktische Durchführung dieses Artikels.

(5) Die Kommission erstellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels und legt ihn dem Netzwerk für Verbrauchersicherheit vor.

---

Zitiervorschlag: Art 29 GPSR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GPSR/29

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
