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# Art 25 GPSR — Schnellwarnsystem Safety Gate

GPSR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission entwickelt, modernisiert und unterhält das Schnellwarnsystem für den Austausch von Informationen über Korrekturmaßnahmen in Bezug auf gefährliche Produkte (im Folgenden „Schnellwarnsystem Safety Gate“) weiter und verbessert seine Effizienz.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben Zugang zum Schnellwarnsystem Safety Gate. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat eine zentrale nationale Kontaktstelle, die mindestens dafür zuständig ist, die Vollständigkeit der Meldungen zu prüfen, diese zur Validierung an die Kommission zu übermitteln und mit der Kommission im Hinblick auf die Aufgaben nach Artikel 26 Absätze 1 bis 6 zu kommunizieren.

Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem die Rollen und Aufgaben der zentralen nationalen Kontaktstellen festgelegt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 25 GPSR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GPSR/25

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