nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 24 GPSR — Berichterstattung

GPSR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zwei Jahre nach Annahme des in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts und daraufhin jährlich Angaben zur Anwendung dieser Verordnung.

Im Anschluss an die Übermittlung durch die Mitgliedstaaten erstellt die Kommission jährlich einen zusammenfassenden Bericht und macht diesen öffentlich zugänglich.

(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Output-Indikatoren fest, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben zu übermitteln haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

---

Zitiervorschlag: Art 24 GPSR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GPSR/24

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
