nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 15 GPSR — Zusammenarbeit der Wirtschaftsakteure mit den Marktüberwachungsbehörden

GPSR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wirtschaftsakteure arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden bei Maßnahmen zusammen, durch die Risiken, welche mit den von diesen Akteuren auf dem Markt bereitgestellten Produkten verbunden sind, beseitigt oder gemindert werden könnten.

(2) Der Wirtschaftsakteur übermittelt einer Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle erforderlichen Informationen, insbesondere

a) eine vollständige Beschreibung des mit dem Produkt verbundenen Risikos, der damit in Zusammenhang stehenden Beschwerden und der bekannten Unfälle und

b) eine Beschreibung etwaiger bezüglich des Risikos ergriffener Korrekturmaßnahmen.

(3) Die Wirtschaftsakteure ermitteln und nennen auf Verlangen auch die folgenden für die Rückverfolgbarkeit des Produkts relevanten Informationen:

a) alle Wirtschaftsakteure, von denen sie das Produkt oder ein Teil, eine Komponente oder eine Software, das oder die in das Produkt eingebettet ist, bezogen haben, und

b) alle Wirtschaftsakteure, an die sie das Produkt geliefert haben.

(4) Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 2 genannten Informationen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Bezug des Produkts bzw. ab der Lieferung des Produkts vorlegen können.

(5) Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 3 genannten Informationen für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Bezug des Produkts oder eines Teils, einer Komponente oder einer Software, das oder die in das Produkt eingebettet ist, bzw. ab der Lieferung des Produkts vorlegen können.

(6) Die Marktüberwachungsbehörden können die Wirtschaftsakteure auffordern, regelmäßige Fortschrittsberichte vorzulegen, und sie können entscheiden, ob oder ab wann die Korrekturmaßnahme als abgeschlossen gelten kann.

---

Zitiervorschlag: Art 15 GPSR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GPSR/15

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
