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# § 4 GPEV — Erhebung der Garantieprämien

Garantieprämienerhebungsverordnung  
Stand: 20.10.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Garantieprämien werden von dem Bundesamt für Justiz erhoben. Ihre Höhe berechnet sich auf der Grundlage der von den Reiseveranstaltern gemäß § 3 gemeldeten Zahlen.

(2) Dem Bundesamt für Justiz wird zur Erfüllung der Aufgaben die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als für Zahlungen zuständige Stelle gemäß § 70 der Bundeshaushaltsordnung übertragen. Das Bundesamt für Justiz kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben geeigneter Dritter bedienen. Falls das Bundesamt für Justiz sich zur Erfüllung der Aufgaben eines Dritten bedient, kann es auch die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als eine für Zahlungen zuständige Stelle gemäß § 70 der Bundeshaushaltsordnung an den Dritten übertragen. Die notwendigen Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind insoweit entsprechend anzuwenden. Das Nähere wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmt.

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Zitiervorschlag: § 4 GPEV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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