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# § 5 GPAG (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeiten des Verwaltungsrates

Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über

1. den Erlass von Satzungen,

2. den Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzungen sowie die Feststellung des Jahresabschlusses,

3. die Stellungnahme zur Übertragung weiterer Aufgaben nach § 2 Abs. 2,

4. die Verfügung über Anstaltsvermögen, wenn sie für die Gemeindeprüfungsanstalt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, und

5. sonstige Angelegenheiten, wenn sie für die Organisation und Wirtschaft der Gemeindeprüfungsanstalt von erheblicher Bedeutung sind.

(2) Der Verwaltungsrat kann dem für Kommunales zuständigen Ministerium zu bestimmten, die Prüfungstätigkeit der Gemeindeprüfungsanstalt berührenden Fragen, Vorschläge unterbreiten.

(3) Der Verwaltungsrat kann sich vom Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt jederzeit über alle Angelegenheiten der Gemeindeprüfungsanstalt unterrichten lassen. Er kann vom Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt verlangen, dass ihm oder den von ihm bestimmten Mitgliedern des Verwaltungsrats Akteneinsicht gewährt wird.

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Zitiervorschlag: § 5 GPAG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GPAG/5

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