§ 8 GO_VERFG (Brandenburg) — Abschriften

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird ein Schriftsatz in Papierform eingereicht, genügt zunächst eine Abschrift. Weitere Abschriften werden bei Bedarf nachgefordert.

Einzelnorm