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§ 7 GO_VERFG (Brandenburg) — Zustellungen

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Zustellungen werden von der Präsidentin oder von dem Präsidenten oder auf ihre oder seine Anordnung verfügt und von der Geschäftsstelle nach den Vorschriften des Landeszustellungsgesetzes bewirkt.

Einzelnorm