Zustellungen werden von der Präsidentin oder von dem Präsidenten oder auf ihre oder seine Anordnung verfügt und von der Geschäftsstelle nach den Vorschriften des Landeszustellungsgesetzes bewirkt.
Einzelnorm
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Zustellungen werden von der Präsidentin oder von dem Präsidenten oder auf ihre oder seine Anordnung verfügt und von der Geschäftsstelle nach den Vorschriften des Landeszustellungsgesetzes bewirkt.
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