# § 2 GO_VERFG (Brandenburg) — Pflichten der Präsidentin oder des Präsidenten

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt das Verfassungsgericht nach außen und führt die allgemeine Verwaltung. Sind die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, so nimmt die dienstälteste Berufsrichterin oder der dienstälteste Berufsrichter die Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten wahr. Das Dienstalter bestimmt sich nach der Dauer der Mitgliedschaft im Verfassungsgericht. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident unterrichtet die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichts über alle wichtigen das Verfassungsgericht und dessen Mitglieder berührenden Vorgänge. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung werden mit den Mitgliedern des Verfassungsgerichts erörtert.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann Verwaltungsgeschäfte an die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter des Verfassungsgerichts zur selbständigen Erledigung übertragen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 GO_VERFG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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