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# § 15 GO_VERFG (Brandenburg) — Beratung

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über den Gang der Beratung entscheiden die Mitglieder des Verfassungsgerichts. Wirft die Sache mehrere Rechtsfragen auf, so wird über sie in der Regel nacheinander abgestimmt, bevor über den Tenor entschieden wird.

(2) Jedes Mitglied des Verfassungsgerichts, das an der Entscheidung mitgewirkt hat, kann bis zu deren Bekanntgabe die Fortsetzung der Beratung verlangen, weil es bisher nicht erörterte Gesichtspunkte vortragen möchte oder weil ihm ein Sondervotum dazu Anlass gibt.

(3) An der Beratung und Abstimmung dürfen die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugegen sein, wenn sich nicht ein Mitglied des Verfassungsgerichts gegen die Anwesenheit ausspricht.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 15 GO_VERFG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GO_VERFG/15

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