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# § 14 GO_VERFG (Brandenburg) — Mündliche Verhandlung, Niederschrift, Tonaufnahme

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die mündliche Verhandlung vor dem Verfassungsgericht ist eine Niederschrift aufzunehmen. Hierfür ist eine Urkundsbeamtin oder ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen. Die Niederschrift ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten zu unterschreiben.

(2) Darüber hinaus wird die mündliche Verhandlung in einer Tonaufnahme festgehalten. Die Aufnahme steht den Mitgliedern des Verfassungsgerichts, der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und den Verfahrensbeteiligten zur Abhörung im Gericht zur Verfügung. Überspielungen und private Übertragungen sind unzulässig. Die Aufnahme ist nach Zustellung der Entscheidung zu löschen, sofern das Verfassungsgericht nicht die Archivierung beschließt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 14 GO_VERFG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GO_VERFG/14

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