§ 13 GO_VERFG (Brandenburg) — Ladung der Mitglieder des Verfassungsgerichts

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu den Beratungen und den mündlichen Verhandlungen werden die Mitglieder des Verfassungsgerichts von der Präsidentin oder von dem Präsidenten unter Angabe der zur Verhandlung oder Beratung anstehenden Verfahren mit einer Frist von mindestens einer Woche auf elektronischem Weg geladen. In Eilfällen kann die Frist abgekürzt und von der Schriftform abgesehen werden.

(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts unterrichten die Präsidentin oder den Präsidenten oder die Geschäftsstelle unverzüglich, wenn sie an einer Teilnahme verhindert sind. Die Gründe der Verhinderung sind mitzuteilen.

Einzelnorm