# § 12 GO_VERFG (Brandenburg) — Verfahren nach § 21 VerfGGBbg Umlaufverfahren

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Präsidentin oder der Präsident und die Berichterstatterin oder der Berichterstatter können auch schon vor der Beratung im Plenum Hinweise nach § 21 VerfGGBbg auf Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit von Anträgen geben.

(2) Hält die Präsidentin oder der Präsident im Falle des § 21 VerfGGBbg eine Entscheidung im Wege des Umlaufs für angezeigt, so übersendet sie oder er jedem Mitglied des Verfassungsgerichts einen von ihr oder ihm unterzeichneten Entscheidungsentwurf. Jedes Mitglied des Verfassungsgerichts sendet den ihm übersandten Entwurf mit seiner Unterschrift versehen zurück, wenn es nicht eine Beratung verlangt. Der Beschluss kommt mit Eingang der Zustimmung aller Mitglieder des Verfassungsgerichts zustande.

(3) Bei Wahl der elektronischen Form muss das Mitglied des Verfassungsgerichts der übermittelten Entscheidung seinen Namen hinzufügen und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 12 GO_VERFG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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