# § 11 GO_VERFG (Brandenburg) — Unterrichtung der Mitglieder des Verfassungsgerichts

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor den Verhandlungs- oder Beratungsterminen hat die Präsidentin oder der Präsident den Mitgliedern des Verfassungsgerichts eine Abschrift der Voten und der weiteren für die Verhandlung oder Beratung erforderlichen Schriftstücke zuzuleiten oder die Voten und Schriftstücke auf Wunsch als elektronische Dokumente auf einer sicheren Austauschplattform zur Verfügung zu stellen.

(2) Zwischen der Übersendung oder elektronischen Zurverfügungstellung der Voten und der Beratung soll in der Regel mindestens eine Woche liegen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 11 GO_VERFG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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