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# § 10 GO_VERFG (Brandenburg) — Berichterstattung

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Entscheidungen des Verfassungsgerichts werden durch eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter vorbereitet. Die eingehenden Verfahren werden getrennt nach Verfassungsbeschwerden und nach allen übrigen Verfahrensarten jeweils fortlaufend zur Berichterstattung auf die Mitglieder des Verfassungsgerichts - mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten - verteilt. Die Verteilung erfolgt für die Gruppe der Verfassungsbeschwerden und entsprechender Eilverfahren und für die Gruppe der übrigen Verfahrensarten jeweils in der alphabetischen Reihenfolge der Nachnamen der Mitglieder des Verfassungsgerichts. Bei Bedarf kann die Präsidentin oder der Präsident eine Mitberichterstatterin oder einen Mitberichterstatter bestellen. Mitberichterstatterin oder Mitberichterstatter kann auch die Präsidentin oder der Präsident sein. Auf eine gleichmäßige Belastung der Mitglieder des Verfassungsgerichts ist Rücksicht zu nehmen.

(2) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Verfassungsgerichts übernimmt dessen Nachfolgerin oder Nachfolger dessen Verfahren als Berichterstatterin oder Berichterstatter. Ist eine Zuordnung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers nicht möglich, werden die Verfahren der ausgeschiedenen Mitglieder - beginnend mit dem Aktenzeichen nach ältesten Verfahren - in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen der neu eingetretenen Mitglieder des Verfassungsgerichts auf diese übertragen.

(3) Scheidet ein Mitglied des Verfassungsgerichts aus, bevor ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin gewählt ist, werden dessen Verfahren entsprechend Absatz 1 Sätze 2 und 3 wie Neueingänge auf die Mitglieder des Verfassungsgerichts als Berichterstatterinnen oder Berichterstatter verteilt.

(4) Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter legt ein schriftliches Votum, gegebenenfalls in der Form eines begründeten Entscheidungsentwurfs, vor. Jedes andere Mitglied des Verfassungsgerichts kann ein zusätzliches Votum einreichen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 10 GO_VERFG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GO_VERFG/10

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