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# § 1 GO_VERFG (Brandenburg) — Pflichten der Mitglieder des Verfassungsgerichts

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Verfassungsgerichts bestimmen sich nach der Verfassung des Landes Brandenburg und dem Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg.

(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts geben der Präsidentin oder dem Präsidenten Nachricht, falls sie durch Ortsabwesenheit oder Krankheit für längere Zeit an einer richterlichen Entscheidungstätigkeit gehindert sind.

(3) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(4) Bei der Beendigung seines Amtes hat jedes Mitglied des Verfassungsgerichts die ihm zugegangenen der Geheimhaltung bedürftigen Schriftstücke zur Vernichtung an die Geschäftsstelle zurückzugeben oder aktenkundig zu versichern, dass sie vernichtet worden sind. Sind Schriftstücke als elektronische Dokumente zur Verfügung gestellt worden, sind sie und sämtliche Kopien spätestens bei der Beendigung des Amtes vollständig zu löschen und sämtliche Ausdrucke zu vernichten. Dass dies geschehen ist, ist aktenkundig zu versichern.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 1 GO_VERFG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GO_VERFG/1

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