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# § 5 GOSTV (Brandenburg) — Information, Beratung und Dokumentation der Schullaufbahn

Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator der Schule informiert die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über die wesentlichen Regelungen für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Sie oder er berät die Schülerinnen und Schüler bei der Wahl der Schullaufbahn und prüft zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres, ob die Belegverpflichtungen erfüllt sind. Beratung und Kontrolle gemäß Satz 2 sind zu dokumentieren.

(2) Die pädagogische Betreuung und die laufende Beratung in schulorganisatorischen Angelegenheiten werden von den Tutorinnen und Tutoren wahrgenommen, bei denen die Schülerinnen und Schüler regelmäßig Unterricht haben.

(3) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbstständig zu prüfen, ob ihre Schullaufbahn die Voraussetzungen zum Abschluss des Bildungsgangs erfüllt und sich im Zweifelsfall von der Oberstufenkoordinatorin oder dem Oberstufenkoordinator beraten zu lassen.

(4) Die Beratung umfasst auch eine angemessene Information über die Hochschule, über Berufsfelder sowie Strukturen und Anforderungen des Studiums und der Berufs- und Arbeitswelt.

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Zitiervorschlag: § 5 GOSTV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/5

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