Für das Widerspruchsverfahren und die Einsicht in Prüfungsunterlagen gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung und des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in den jeweils geltenden Fassungen.
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Für das Widerspruchsverfahren und die Einsicht in Prüfungsunterlagen gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung und des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in den jeweils geltenden Fassungen.