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# § 27 GOSTV (Brandenburg) — Bewertung der mündlichen Abiturprüfungen

Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unmittelbar im Anschluss an jede mündliche Abiturprüfung berät der Fachausschuss über die Prüfungsleistung. Die Prüferin oder der Prüfer beurteilt die Prüfungsleistung und macht einen Bewertungsvorschlag. Die übrigen Mitglieder des Fachausschusses können abweichende Bewertungsvorschläge machen. Der Fachausschuss berät unter Berücksichtigung der Aussagen des Protokolls über die Vorschläge und beschließt mit Mehrheit eine Bewertung.

(2) Die mündliche Abiturprüfung umfasst einen ersten und zweiten Prüfungsteil, deren Ergebnisse gleichwertig in die Bewertung eingehen.

(3) Die Bewertung der Besonderen Lernleistung umfasst gleichwertig die Ergebnisse des Kolloquiums und der schriftlichen Arbeit oder Dokumentation.

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Zitiervorschlag: § 27 GOSTV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/27

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