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§ 22 GOSTV (Brandenburg) — Fächer der Abiturprüfung

Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abiturprüfungen können in den Fächern Biologie, Chemie, Deutsch, Elektrotechnik, Englisch, Französisch, Geografie, Geschichte, Gestaltungs- und Medientechnik, Informatik, Kunst, Latein, Maschinentechnik, Mathematik, Musik, Pädagogik, Pädagogik (b.), Physik, Politische Bildung, Polnisch, Psychologie, Psychologie (b.), Russisch, Sorbisch (Wendisch), Spanisch, Sport, Technik, Wirtschaftswissenschaft und Wirtschaftswissenschaft (b.) durchgeführt werden. Eine Besondere Lernleistung kann auch in einem anderen als in den in Satz 1 genannten Fächern erbracht werden.

(2) Das für Schule zuständige Ministerium kann weitere Abiturprüfungsfächer zulassen. Es legt die Fächer fest, in denen die schriftlichen Abiturprüfungen mit zentralen Aufgabenstellungen durchgeführt werden.