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# § 2 GOSTV (Brandenburg) — Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe

Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verweildauer beträgt mindestens zwei und höchstens vier Jahre (Höchstverweildauer). Bei einem Wechsel von einem Gymnasium in die Einführungsphase einer Gesamtschule oder eines beruflichen Gymnasiums bleibt die Jahrgangsstufe 10 bei der Berechnung der Höchstverweildauer unberücksichtigt. Die Höchstverweildauer kann um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Zeitraum überschritten werden. Für die Verweildauer an Gymnasien in den Jahrgangsstufen 10 bis 12 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Entschuldigtes Fehlen und Beurlaubungen bleiben bei der Berechnung der Verweildauer unberücksichtigt. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Wer den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife innerhalb der Höchstverweildauer nicht abschließen kann, muss die Schule verlassen.

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Zitiervorschlag: § 2 GOSTV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/2

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