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# § 15 GOSTV (Brandenburg) — Prüfungsbestimmungen

Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Grundlage für die Anforderungen in der Abiturprüfung sind die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz über Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (EPA) in der jeweils geltenden Fassung, Bildungsstandards für die allgemeine Hochschulreife im jeweiligen Fach, die Rahmenlehrpläne und ergänzende Vorschriften.

(2) Schülerinnen und Schülern mit einer nachgewiesenen physischen oder psychischen Beeinträchtigung oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind angemessene Erleichterungen zu gewähren, um Nachteile auszugleichen, die sich aus der Art und dem Umfang der jeweiligen Beeinträchtigung oder des sonderpädagogischen Förderbedarfs ergeben. Als solche Erleichterungen kommen insbesondere eine angemessene Verlängerung der Arbeitszeit sowie die Zulassung besonderer Hilfsmittel in Betracht. Die Bereitstellung von Hilfsmitteln soll von der Schule unterstützt werden. Die fachlichen Anforderungen bleiben unberührt. Über Abweichungen von Vorschriften für das Prüfungsverfahren entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende.

(3) In den fremdsprachlichen Sachfächern wird die Abiturprüfung fremdsprachig durchgeführt. Bewertet werden nur die dem Sachfach zuzuordnenden Leistungen.

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Zitiervorschlag: § 15 GOSTV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/15

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