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# § 11 GOSTV (Brandenburg) — Grundsätze der Leistungsbewertung

Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jeden Halbjahreskurs ist eine Kursabschlussnote zu bilden. Klausuren, ein Anderer Leistungsnachweis gemäß § 12 Absatz 2 und eine mündliche Leistungsfeststellung gemäß § 12 Absatz 3 gehen jeweils zu einem Drittel in die Kursabschlussnote ein.

(2) Im Intensivierungskurs erfolgt keine Leistungsbewertung. Eine Kursabschlussnote wird nicht gebildet.

(3) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Fach aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen nicht bewertbar, werden sie wie eine ungenügende Leistung bewertet.

(4) In der gymnasialen Oberstufe werden Leistungen durch Noten mit Tendenz und zusätzlich durch Punkte von 15 bis null bewertet.

(5) Schülerinnen und Schülern mit einer nachgewiesenen physischen oder psychischen Beeinträchtigung oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind angemessene Erleichterungen zu gewähren, um Nachteile auszugleichen, die sich aus der Art und dem Umfang der jeweiligen Beeinträchtigung oder des sonderpädagogischen Förderbedarfs ergeben. Als solche Erleichterungen kommen insbesondere eine angemessene Verlängerung der Arbeitszeit sowie die Zulassung besonderer Hilfsmittel in Betracht. Die Bereitstellung von Hilfsmitteln soll von der Schule unterstützt werden. Die fachlichen Anforderungen bleiben unberührt. Die Entscheidung trifft die Schulleitung.

(6) Das Nähere zum Ausgleich von Nachteilen auf Grund einer Lese-Rechtschreib-Schwierigkeit wird durch Rechtsverordnung geregelt.

(7) Das Nähere zu den Grundsätzen der Leistungsbewertung wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

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Zitiervorschlag: § 11 GOSTV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/11

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