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§ 86 GOLT (Brandenburg) — Untersuchungsausschüsse

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Untersuchungsausschüsse gilt das Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg.