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# § 80b GOLT (Brandenburg) — Beratung über geheim zu haltende Beratungsgegenstände

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Ausschuss beschließt die Geheimhaltung durch Einstufung eines Beratungsgegenstandes in einen Geheimhaltungsgrad nach Maßgabe der Verschlusssachenordnung (Anlage 5), soweit überwiegende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen oder gesetzliche Bestimmungen dies erfordern.

(2) Äußert ein Mitglied des Ausschusses Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1, berät der Ausschuss hierüber unter Beachtung derjenigen Geheimhaltungsvorkehrungen, die denen der in Zweifel gezogenen Einstufung des Beratungsgegenstandes entsprechen.

(3) Wird über einen in einen Geheimhaltungsgrad eingestuften Beratungsgegenstand beraten, dürfen nur die Ausschussmitglieder oder stellvertretenden Ausschussmitglieder teilnehmen. Sonstige Personen können zur Beratung zugelassen werden, sofern sie nach Maßgabe der Verschlusssachenordnung zum Umgang mit Verschlusssachen dieser Einstufung berechtigt sind; § 82 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.

(4) Über Presseerklärungen gemäß § 77 Absatz 8 Satz 4 und 5 beschließt der Ausschuss unter Beachtung der Belange des Geheimschutzes.

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Zitiervorschlag: § 80b GOLT (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/80b

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