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# § 80 GOLT (Brandenburg) — Öffentliche Sitzungen

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich, soweit nicht durch Gesetz oder durch diese Geschäftsordnung etwas anderes geregelt ist.

(2) Zu den öffentlichen Sitzungen sind Zuhörerinnen und Zuhörer sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Medien zugelassen. Die Präsidentin oder der Präsident kann in der Hausordnung des Landtages hierzu ein Einlassverfahren vorsehen.

(3) Öffentliche Sitzungen von Ausschüssen am Sitz des Landtages werden grundsätzlich per Livestream übertragen und aufgezeichnet. Die Aufzeichnung wird auf der Internetseite des Landtages veröffentlicht. Ausnahmen sind zulässig, wenn ein Livestream oder eine Aufzeichnung zum Zeitpunkt der Ausschusssitzung aus rechtlichen oder organisatorischen Gründen nicht möglich ist. In der Einladung der Ausschusssitzung ist auf die Livestream-Übertragung und die Aufzeichnung der Sitzung hinzuweisen.

(4) Beantragt ein Ausschuss die Durchführung einer Sitzung an einem anderen Ort als am Sitz des Landtages, so kann die Präsidentin oder der Präsident eine Übertragung per Livestream und eine Aufzeichnung im Einzelfall zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen und nur hierdurch einem gesteigerten Interesse der Öffentlichkeit an der Sitzungsteilnahme angemessen Rechnung getragen werden kann. Der Antrag muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen konkret darlegen. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 80 GOLT (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/80

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