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# § 79 GOLT (Brandenburg) — Teilnahme der Mitglieder des Landtages an Ausschusssitzungen

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Ausschüssen hat das ordentliche Mitglied und nur bei dessen Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied Rede- und Stimmrecht. Sind auch die stellvertretenden Mitglieder verhindert, kann im Einzelfall die Stellvertretung durch jedes Mitglied derselben Fraktion ausgeübt werden, wenn dies der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses angezeigt wird; dies gilt nur für die Ausschüsse, deren Mitglieder gemäß § 74 Absatz 2 bestimmt wurden.

(2) Ein stellvertretendes Mitglied kann Rederecht beantragen, wenn das ordentliche Mitglied anwesend ist. Mitglieder des Landtages, die dem Ausschuss nicht angehören, können ebenfalls Rederecht beantragen. Bei von ihnen gestellten überwiesenen Anträgen haben sie dazu Rederecht sowie das Recht, Anträge zu stellen.

(3) Zur Wahrung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Ausschusses kann der Ausschuss im Einzelfall Redezeiten einschränken. Ein Antrag auf Schluss der Aussprache darf frühestens zur Abstimmung gestellt werden, nachdem jedem Ausschussmitglied die Gelegenheit gegeben wurde, zur Sache zu sprechen.

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Zitiervorschlag: § 79 GOLT (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/79

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