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# § 64 GOLT (Brandenburg) — Abstimmung

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Schluss der Aussprache teilt die Präsidentin oder der Präsident den Abstimmungsgegenstand zusätzlich unter Angabe der Drucksachennummer mit. Sie oder er kann den Abstimmungsvorgang gliedern. Bei Widerspruch gegen den von der Präsidentin oder dem Präsidenten vorgeschlagenen Wortlaut des Abstimmungsgegenstandes entscheidet der Landtag. Anschließend eröffnet die Präsidentin oder der Präsident die Abstimmung.

(2) Jedes Mitglied des Landtages kann die Teilung des Abstimmungsgegenstandes beantragen. Werden gegen die Teilung Bedenken erhoben, entscheidet der Landtag.

(3) Von der Eröffnung der Abstimmung bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses werden Anträge nicht mehr zugelassen und das Wort nicht mehr erteilt.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident stellt durch Befragen des Landtages fest, wer für einen Abstimmungsgegenstand ist, wer dagegen ist und wer sich der Stimme enthält.

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Zitiervorschlag: § 64 GOLT (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/64

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