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§ 61 GOLT (Brandenburg) — Beschlussfähigkeit des Landtages

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.