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# § 54 GOLT (Brandenburg) — Immunitätsangelegenheiten und Genehmigungen zur Zeugenvernehmung nach § 50 Absatz 3 StPO und § 382 Absatz 3 ZPO

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Verfahren in Immunitätsangelegenheiten richtet sich nach der Immunitätsrichtlinie in Anlage 6 dieser Geschäftsordnung.

(2) Anträge zur Erteilung einer Genehmigung gemäß § 50 Absatz 3 StPO und § 382 Absatz 3 ZPO leitet die Präsidentin oder der Präsident an den Hauptausschuss weiter. Der Hauptausschuss gibt dem betroffenen Mitglied des Landtages Gelegenheit zur Stellungnahme. Stimmt der Hauptausschuss der Abweichung von § 50 Absatz 1 StPO und § 382 Absatz 2 ZPO zu, teilt die Präsidentin oder der Präsident diese Entscheidung den Mitgliedern des Landtages unverzüglich schriftlich mit. Sie gilt als Entscheidung des Landtages, wenn nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Mitteilung von einem oder mehreren Mitgliedern des Landtages schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten Widerspruch erhoben wird. Im Falle des Widerspruchs setzt die Präsidentin oder der Präsident die Entscheidung des Hauptausschusses als dessen Beschlussempfehlung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Termin außerhalb der Sitzungswochen des Landtages liegt.

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Zitiervorschlag: § 54 GOLT (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/54

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