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# § 53 GOLT (Brandenburg) — Berichte der gemäß Artikel 74 der Verfassung des Landes Brandenburg gewählten Landesbeauftragten

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berichte der nach Artikel 74 der Verfassung des Landes Brandenburg gewählten Landesbeauftragten und die zu den Berichten gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmen der Landesregierung leitet die Präsidentin oder der Präsident allen Mitgliedern des Landtages zu und überweist sie gleichzeitig zur Beratung und Berichterstattung an den zuständigen Ausschuss.

(2) Zuständig für die Berichte der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, für die Berichte der oder des Beauftragten für Polizeiangelegenheiten sowie für die jeweiligen Stellungnahmen der Landesregierung ist der für Inneres zuständige Ausschuss. Zuständig für die Berichte der oder des Landesbeauftragten für die Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur sowie für die Berichte der oder des Antisemitismusbeauftragten ist der Hauptausschuss. Der zuständige Ausschuss kann bei Bedarf Stellungnahmen weiterer Ausschüsse einholen.

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Zitiervorschlag: § 53 GOLT (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/53

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