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# § 46 GOLT (Brandenburg) — Dritte Lesung

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine dritte Lesung findet in den Fällen des § 42 Absatz 3 sowie auf Antrag einer Fraktion oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtages statt. Dieser Antrag muss vor Schluss der Aussprache in der zweiten Lesung schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingereicht werden.

(2) Zur Vorbereitung der dritten Lesung kann der Landtag die Überweisung des Gesetzentwurfes an einen oder mehrere Ausschüsse beschließen. Die dritte Lesung kann auch unmittelbar nach Schluss der zweiten Lesung oder nach Verteilung des Ausschussberichtes erfolgen. Auf Verlangen der Antragstellerinnen und Antragsteller ist der Gesetzentwurf an mindestens einen Ausschuss zu überweisen. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

(3) Am Schluss der dritten Lesung wird über die Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfes abgestimmt. Bei Vorliegen von Änderungsanträgen findet § 45 Absatz 4 entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 46 GOLT (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/46

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