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# § 43 GOLT (Brandenburg) — Dringlichkeitsanträge

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dringlichkeitsanträge sind:

ein Antrag auf Beschlussfassung über ein konstruktives Misstrauensvotum,

ein Antrag der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, ihr oder ihm das Vertrauen auszusprechen,

ein Antrag auf Abwahl eines Mitgliedes des Präsidiums,

Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen und Abwahl der oder des Vorsitzenden eines Untersuchungsausschusses,

Anträge auf Herstellung der Immunität.

(2) Dringlichkeitsanträge sind bevorzugt auf die nächste Tagesordnung zu setzen. Die in Verfassung, Gesetz oder in dieser Geschäftsordnung geregelten Fristen für Anträge gemäß Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 43 GOLT (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/43

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